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  1. Bayerisches Wassergesetz
  2. Teil 7 — Gewässerbenutzungsabgaben (§§ 74 - 96)
  3. Abschnitt 2 — Wasserentnahmeentgelt (§§ 78 - 81)

Art. 78 Entgelt für Wasserentnahmen, Ausnahmen

(1)Der Freistaat Bayern erhebt für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (Wasserentnahme) ein zweckgebundenes Wasserentnahmeentgelt.

(2)Zur Zahlung des Wasserentnahmeentgelts ist verpflichtet, wer im Zeitpunkt einer zulassungspflichtigen Wasserentnahme die Zulassung innehat oder im Sinne des Abs. 1 Wasser ohne die erforderliche Zulassung entnimmt (Entgeltpflichtiger).

(3)Ein Entgelt wird nicht erhoben für Wasserentnahmen

Art. 77
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Art. 79