§ 690 Mahnantrag
(1)Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:
(2)Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.
(3)(weggefallen)
(1)Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:
(2)Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.
(3)(weggefallen)