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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 3 — Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 488 - 515)
  5. Untertitel 1 — Darlehensvertrag (§§ 488 - 505e)
  6. Kapitel 2 — Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge (§§ 491 - 505e)

§ 500 Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung

(1)Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.

(2)Abweichend von Satz 1 kann der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, für den ein gebundener Sollzinssatz vereinbart wurde, seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur dann ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht.


Referenzierte Normen:
504505506512513
§ 499
500
§ 501