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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 3 — Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 488 - 515)
  5. Untertitel 1 — Darlehensvertrag (§§ 488 - 505e)
  6. Kapitel 2 — Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge (§§ 491 - 505e)

§ 504 Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit

(1)§ 499 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.

(2)§ 492 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn außer den Sollzinsen keine weiteren laufenden Kosten vereinbart sind, die Sollzinsen nicht in kürzeren Zeiträumen als drei Monaten fällig werden und der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt.


Referenzierte Normen:
495512513491a492493495499500502
§ 503
504
§ 504a