§ 505e Verordnungsermächtigung
Durch die Rechtsverordnung können insbesondere Leitlinien festgelegt werden
1.zu den Faktoren, die für die Einschätzung relevant sind, ob der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich nachkommen kann,
2.zu den anzuwendenden Verfahren und der Erhebung und Prüfung von Informationen.