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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 3 — Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 488 - 515)
  5. Untertitel 1 — Darlehensvertrag (§§ 488 - 505e)
  6. Kapitel 2 — Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge (§§ 491 - 505e)

§ 504a Beratungspflicht bei Inanspruchnahme der Überziehungsmöglichkeit

(1)Das Beratungsangebot ist zu dokumentieren.

(2)Der Ort und die Zeit des Beratungsgesprächs sind zu dokumentieren.

(3)Dies gilt nicht, wenn der Darlehensnehmer ausdrücklich erklärt, keine weiteren entsprechenden Beratungsangebote erhalten zu wollen.


Referenzierte Normen:
505512513
§ 504
504a
§ 505