paragraphen.online

  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Erster Abschnitt — Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b)
  4. Dritter Titel — Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 - 91a)

§ 91a Anwendungsbereich

Die §§ 84, 85 und 87 gelten nur für Taten, die durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen werden.


Referenzierte Normen:
848587
§ 91
91a
§ 92