§

  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Erster Abschnitt — Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b)
  4. Vierter Titel — Gemeinsame Vorschriften (§§ 92 - 92b)

§ 92b Einziehung

Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.


Referenzierte Normen:
80a8686a89a89b89c9090a90b90c91
§ 92a
92b
§ 93