paragraphen.online

  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Erster Abschnitt — Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b)
  4. Vierter Titel — Gemeinsame Vorschriften (§§ 92 - 92b)

§ 92b Einziehung

§ 74a ist anzuwenden.

1.Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und

2.Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 89a bis 91 bezieht,


Referenzierte Normen:
80a8686a89a89b89c9090a90b90c91
§ 92a
92b
§ 93