§ 91 Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2)Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn
(3)Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.