§

  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Erster Abschnitt — Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b)
  4. Vierter Titel — Gemeinsame Vorschriften (§§ 92 - 92b)

§ 92 Begriffsbestimmungen

(1)Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit von fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre staatliche Einheit beseitigt oder ein zu ihr gehörendes Gebiet abtrennt.

(2)Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsgrundsätze

(3)Im Sinne dieses Gesetzes sind


Referenzierte Normen:
425
§ 91a
92
§ 92a