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  1. Strafgesetzbuch
  2. Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)
  3. Dritter Abschnitt — Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76b)
  4. Sechster Titel — Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72)
  5. Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69 - 69b)

§ 69 Entziehung der Fahrerlaubnis

(1)Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2)so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

1.der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),

1a.des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),

2.der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),

3.des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder

4.des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,

(3)Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.


Referenzierte Normen:
315d316323a442a34662142315c
§ 68g
69
§ 69a