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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Achtundzwanzigster Abschnitt — Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c)

§ 315c Gefährdung des Straßenverkehrs

(1)und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

1.ein Fahrzeug führt, obwohl er nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder

a)infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder

b)infolge geistiger oder körperlicher Mängel

2.grob verkehrswidrig und rücksichtslos

a)die Vorfahrt nicht beachtet,

b)falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,

c)an Fußgängerüberwegen falsch fährt,

d)an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,

e)an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,

f)auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder

g)haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

(2)In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3)wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

1.die Gefahr fahrlässig verursacht oder

2.fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,


Referenzierte Normen:
4469315e316
§ 315b
315c
§ 315d