§ 72 Verbindung von Maßregeln
(1)Dabei ist unter mehreren geeigneten Maßregeln denen der Vorzug zu geben, die den Täter am wenigsten beschweren.
(2)Im übrigen werden die Maßregeln nebeneinander angeordnet, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(3)§ 67c Abs. 2 Satz 4 und 5 ist anzuwenden.