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  1. Strafgesetzbuch
  2. Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)
  3. Dritter Abschnitt — Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76b)
  4. Sechster Titel — Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72)
  5. Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69 - 69b)

§ 69b Wirkung der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis

(1)Während der Sperre darf weder das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, noch eine inländische Fahrerlaubnis erteilt werden.

(2)In anderen Fällen werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre in den ausländischen Führerscheinen vermerkt.


Referenzierte Normen:
2a46
§ 69a
69b
§ 70