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  1. Steuerberatungsgesetz
  2. Erster Teil — Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 1 - 31)
  3. Zweiter Abschnitt — Lohnsteuerhilfevereine (§§ 13 - 31)
  4. Vierter Unterabschnitt — Aufsicht (§§ 27 - 30)

§ 30 Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine

(1)Die Aufsichtsbehörden führen ein Verzeichnis über

(2)Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

§ 29
30
§ 31