§ 1 Anwendungsbereich
(1)Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Hilfeleistung
(2)Die Hilfeleistung in Steuersachen umfaßt auch
(3)Die Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen über die Zulassung von Bevollmächtigten und Beiständen bleiben unberührt.
(4)Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.