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  1. Steuerberatungsgesetz
  2. Erster Teil — Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 1 - 31)
  3. Zweiter Abschnitt — Lohnsteuerhilfevereine (§§ 13 - 31)
  4. Vierter Unterabschnitt — Aufsicht (§§ 27 - 30)

§ 29 Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederversammlungen

(1)Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist die Aufsichtsbehörde spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.

(2)Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung Vertreter zu entsenden.

§ 28
29
§ 30