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  1. Steuerberatungsgesetz
  2. Erster Teil — Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 1 - 31)
  3. Zweiter Abschnitt — Lohnsteuerhilfevereine (§§ 13 - 31)
  4. Erster Unterabschnitt — Aufgaben

§ 13 Zweck und Tätigkeitsbereich

(1)Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 für ihre Mitglieder.

(2)Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung.

§ 12
13
§ 14