§ 13 Zweck und Tätigkeitsbereich
(1)Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 für ihre Mitglieder.
(2)Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung.