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  1. Gesetz über die politischen Parteien
  2. Fünfter Abschnitt — Rechenschaftslegung (§§ 23 - 31)

§ 28 Vermögensbilanz

(1)In der Vermögensbilanz sind Vermögensgegenstände mit einem Anschaffungswert von im Einzelfall mehr als 5.000 Euro (inklusive Umsatzsteuer) aufzuführen.

(2)Im Bereich des Haus- und Grundvermögens erfolgen keine planmäßigen Abschreibungen.

(3)Die §§ 249 bis 251 des Handelsgesetzbuchs können für die Aufstellung der Rechenschaftsberichte dieser Gliederungen unbeachtet bleiben.


Referenzierte Normen:
39
§ 27a
28
§ 29