§ 28 Vermögensbilanz
(1)In der Vermögensbilanz sind Vermögensgegenstände mit einem Anschaffungswert von im Einzelfall mehr als 5.000 Euro (inklusive Umsatzsteuer) aufzuführen.
(2)Im Bereich des Haus- und Grundvermögens erfolgen keine planmäßigen Abschreibungen.
(3)Die §§ 249 bis 251 des Handelsgesetzbuchs können für die Aufstellung der Rechenschaftsberichte dieser Gliederungen unbeachtet bleiben.