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  1. Gesetz über die politischen Parteien
  2. Fünfter Abschnitt — Rechenschaftslegung (§§ 23 - 31)

§ 31 Prüfer

(1)Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer darf nicht Prüfer sein, wenn er

(2)Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft darf nicht Prüfer sein, wenn

(3)Die Prüfer, ihre Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zu gewissenhafter und unparteiischer Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 323 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.


Referenzierte Normen:
23
§ 30
31
§ 31a