§ 27a Werbemaßnahmen anderer
(1)Auf ein Verlangen der Partei sind sie verpflichtet, entsprechende Werbemaßnahmen unverzüglich zu unterlassen.
(2)Die Partei hat Unterlassung zu verlangen, wenn die Spende nach § 25 Absatz 2 nicht angenommen werden darf.
(3)Ist ihr das Unterlassungsverlangen nicht möglich oder zumutbar, hat die Partei jedoch den Vorgang dem Bundestagspräsidenten anzuzeigen und über ihn in ihrem Rechenschaftsbericht zu berichten.
(4)Für Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen, die nicht unter § 27 Absatz 1a Satz 7 fällt und die als Übernahme von Werbemaßnahmen für ihre Partei zu werten ist, gelten die allgemeinen Regelungen dieses Gesetzes zur Annahme von Spenden.
(5)Die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 muss an die Geschäftsstelle der höchsten Gliederungsebene der Partei erfolgen.