§ 23 Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung
(1)Der Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei wird von einem vom Parteitag gewählten für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied des Bundesvorstandes oder von einem für die Finanzangelegenheiten nach der Satzung zuständigen Gremium gewählten Mitglied des Bundesvorstandes zusammengefügt und unterzeichnet.
(2)Der Rechenschaftsbericht der Partei ist dem jeweils auf seine Veröffentlichung folgenden Bundesparteitag zur Erörterung vorzulegen.
(3)Das Ergebnis der Prüfung ist in dem Bericht nach Absatz 4 aufzunehmen.
(4)Die Berichte werden als Bundestagsdrucksache verteilt.