§ 249 Rückstellungen
(1)Ferner sind Rückstellungen zu bilden für
1.im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden,
2.Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.
(2)Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.