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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Drittes Buch — Handelsbücher (§§ 238 - 342r)
  3. Erster Abschnitt — Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238 - 263)
  4. Zweiter Unterabschnitt — Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß (§§ 242 - 256a)
  5. Zweiter Titel — Ansatzvorschriften (§§ 246 - 251)

§ 251 Haftungsverhältnisse

Haftungsverhältnisse sind auch anzugeben, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen.


Referenzierte Normen:
28
§ 250
251
§ 252