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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Drittes Buch — Handelsbücher (§§ 238 - 342r)
  3. Erster Abschnitt — Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238 - 263)
  4. Zweiter Unterabschnitt — Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß (§§ 242 - 256a)
  5. Zweiter Titel — Ansatzvorschriften (§§ 246 - 251)

§ 250 Rechnungsabgrenzungsposten

(1)Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

(2)Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten Einnahmen vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

(3)Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können.


Referenzierte Normen:
28
§ 249
250
§ 251