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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Drittes Buch — Handelsbücher (§§ 238 - 342r)
  3. Erster Abschnitt — Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238 - 263)
  4. Zweiter Unterabschnitt — Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß (§§ 242 - 256a)
  5. Zweiter Titel — Ansatzvorschriften (§§ 246 - 251)

§ 248 Bilanzierungsverbote und -wahlrechte

(1)In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufgenommen werden:

1.Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens,

2.Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals und

3.Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen.

(2)Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.

§ 247
248
§ 249