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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 3 — Sachenrecht (§§ 854 - 1296)
  3. Abschnitt 3 — Eigentum (§§ 903 - 1012-1017)
  4. Titel 3 — Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984)
  5. Untertitel 6 — Fund (§§ 965 - 984)

§ 978 Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt

(1)Die Vorschriften der §§ 965 bis 967 und 969 bis 977 finden keine Anwendung.

(2)Besteht ein Anspruch auf Finderlohn, so hat die Behörde oder die Verkehrsanstalt dem Finder die Herausgabe der Sache an einen Empfangsberechtigten anzuzeigen.

(3)Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach seiner Entstehung gegen den in Satz 1 bezeichneten Berechtigten.


Referenzierte Normen:
9659669679699709719729739749759769779811001
§ 977
978
§ 979