paragraphen.online

  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 967

§ 967 Ablieferungspflicht

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.


Referenzierte Normen:
978
§ 966
967
§ 968