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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 3 — Sachenrecht (§§ 854 - 1296)
  3. Abschnitt 3 — Eigentum (§§ 903 - 1012-1017)
  4. Titel 3 — Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984)
  5. Untertitel 6 — Fund (§§ 965 - 984)

§ 973 Eigentumserwerb des Finders

(1)Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.

(2)Die Anmeldung eines Rechts bei der zuständigen Behörde steht dem Erwerb des Eigentums nicht entgegen.


Referenzierte Normen:
976977978
§ 972
973
§ 974