paragraphen.online

  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 969

§ 969 Herausgabe an den Verlierer

Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den sonstigen Empfangsberechtigten gegenüber befreit.


Referenzierte Normen:
978
§ 968
969
§ 970