§ 965 Anzeigepflicht des Finders
(1)Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.
(2)Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.