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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 713

§ 713 Gesellschaftsvermögen

Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft.


Referenzierte Normen:
664665666667668669670
§ 712a
713
§ 714