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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 667

§ 667 Herausgabepflicht

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.


Referenzierte Normen:
27675675c6817132218
§ 666
667
§ 668