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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 669

§ 669 Vorschusspflicht

Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.


Referenzierte Normen:
27675675c7131835
§ 668
669
§ 670