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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 12 — Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (§§ 662 - 676c)
  5. Untertitel 1 — Auftrag (§§ 662 - 674)

§ 664 Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen

(1)Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.

(2)Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht übertragbar.


Referenzierte Normen:
277132218278
§ 663
664
§ 665