§ 441 Minderung
(1)Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2)Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.
(3)Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(4)§ 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.