§ 347 Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt
(1)Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(2)Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.