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  1. Betriebsverfassungsgesetz
  2. Dritter Teil — Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60 - 73b)
  3. Zweiter Abschnitt — Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 72 - 73)

§ 73 Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften

(1)Die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Gesamtbetriebsrats Sitzungen abhalten. An den Sitzungen kann der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats oder ein beauftragtes Mitglied des Gesamtbetriebsrats teilnehmen.

(2)Für die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 48, 49, 50, 51 Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 66 bis 68 entsprechend.


Referenzierte Normen:
2526283031343637404148495051666768
§ 72
73
§ 73a