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  1. Betriebsverfassungsgesetz
  2. Zweiter Teil — Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a)
  3. Dritter Abschnitt — Geschäftsführung des Betriebsrats (§§ 26 - 41)

§ 31 Teilnahme der Gewerkschaften

Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.


Referenzierte Normen:
5159657373b115116125
§ 30
31
§ 32