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  1. Betriebsverfassungsgesetz
  2. Zweiter Teil — Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a)
  3. Dritter Abschnitt — Geschäftsführung des Betriebsrats (§§ 26 - 41)

§ 36 Geschäftsordnung

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.


Referenzierte Normen:
5159657373b115116
§ 35
36
§ 37