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  1. Betriebsverfassungsgesetz
  2. Dritter Teil — Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60 - 73b)
  3. Erster Abschnitt — Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60 - 71)

§ 68 Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen

Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.


Referenzierte Normen:
7373b60
§ 67
68
§ 69