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  1. Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten
  2. Kapitel 2 — Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen (§§ 30 - 64)
  3. Abschnitt 4 — Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach völkerrechtlichen Verträgen (§§ 57 - 63)
  4. Unterabschnitt 1 — Allgemeines (§§ 57 - 60)

§ 57 Anwendung von Vorschriften

Auf die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von ausländischen Unterhaltstiteln nach den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bezeichneten völkerrechtlichen Verträgen sind die Vorschriften der §§ 36 bis 56 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

§ 56
57
§ 58