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Gliederung
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Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten
Kapitel 2 — Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
(§§
30
-
64
)
Abschnitt 4 — Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach völkerrechtlichen Verträgen
(§§
57
-
63
)
Unterabschnitt 1 — Allgemeines
(§§
57
-
60
)
§ 58 Anhörung
Das Gericht entscheidet in dem Verfahren nach § 36 ohne Anhörung des Antragsgegners.
§ 57
58
§ 59