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  1. Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten
  2. Kapitel 2 — Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen (§§ 30 - 64)
  3. Abschnitt 4 — Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach völkerrechtlichen Verträgen (§§ 57 - 63)
  4. Unterabschnitt 1 — Allgemeines (§§ 57 - 60)

§ 60 Beschränkung der Zwangsvollstreckung kraft Gesetzes

Die Zwangsvollstreckung ist auf Sicherungsmaßregeln beschränkt, solange die Frist zur Einlegung der Beschwerde noch läuft und solange über die Beschwerde noch nicht entschieden ist.

§ 59a
60
§ 60a