paragraphen.online

  1. Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten
  2. Kapitel 2 — Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen (§§ 30 - 64)
  3. Abschnitt 3 — Verfahren mit Exequatur nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und den Abkommen der Europäischen Union (§§ 36 - 56)
  4. Unterabschnitt 4 — Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung (§§ 55 - 56)

§ 56 Kostenentscheidung

In den Fällen des § 55 Absatz 2 sind die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser kann die Beschwerde (§ 43) auf die Entscheidung über den Kostenpunkt beschränken. In diesem Fall sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner durch sein Verhalten keine Veranlassung zu dem Antrag auf Feststellung gegeben hat.

§ 55
56
§ 57