§ 2a Zuständigkeit im Beschlußverfahren(1)Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für(2)In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.Referenzierte Normen:131080979899112232425262728343536373839434445464748119120121