§ 38 Ausschuß der ehrenamtlichen RichterBei jedem Landesarbeitsgericht wird ein Ausschuß der ehrenamtlichen Richter gebildet. Die Vorschriften des § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.Referenzierte Normen:12a3929