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  1. Arbeitsgerichtsgesetz
  2. Zweiter Teil — Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen (§§ 14 - 45)
  3. Zweiter Abschnitt — Landesarbeitsgerichte (§§ 33 - 39)

§ 38 Ausschuß der ehrenamtlichen Richter

Bei jedem Landesarbeitsgericht wird ein Ausschuß der ehrenamtlichen Richter gebildet. Die Vorschriften des § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.


Referenzierte Normen:
12a3929
§ 37
38
§ 39