§ 24 Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramts
(1)Das Amt des ehrenamtlichen Richters kann ablehnen oder niederlegen,
(2)Über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung entscheidet die zuständige Stelle (§ 20). Die Entscheidung ist endgültig.