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  1. Arbeitsgerichtsgesetz
  2. Dritter Teil — Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100)
  3. Erster Abschnitt — Urteilsverfahren (§§ 46 - 79)
  4. Erster Unterabschnitt — Erster Rechtszug (§§ 46 - 63)

§ 47 Sondervorschriften über Ladung und Einlassung *)

(1)Die Klageschrift muß mindestens eine Woche vor dem Termin zugestellt sein.

(2)Eine Aufforderung an den Beklagten, sich auf die Klage schriftlich zu äußern, erfolgt in der Regel nicht.


Referenzierte Normen:
2a
§ 46h
47
§ 48