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  1. Arbeitsgerichtsgesetz
  2. Zweiter Teil — Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen (§§ 14 - 45)
  3. Erster Abschnitt — Arbeitsgerichte (§§ 14 - 32)

§ 27 Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter

Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der zuständigen Stelle (§ 20) seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflicht grob verletzt. § 21 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.


Referenzierte Normen:
12a37432021
§ 26
27
§ 28